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Häufige Fragen (FAQ) - Hausanschluss

Die häufigsten Fragen
Was ist eine Balkon-PV-Anlage?
Welche Vorteile bietet eine Balkon-PV-Anlage?
Welche Leistungsgrenzen gelten für Balkon-PV-Anlagen?
Werden mehrere Balkon-PV-Anlagen bei der Bestimmung der Leistungsgrenzen zusammengerechnet?
Was gilt, wenn eine PV-Anlage die Leistungsgrenze einer Balkon-PV-Anlage überschreitet?
Was gilt bei einem Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer bereits bestehenden Balkon-PV-Anlage?
Was gilt beim Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer auf dem gleichen Grundstück bereits bestehenden (Nicht-Balkon-)PV-Anlage oder umgekehrt?
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Balkon-PV-Anlagen?
Sind die durch das Solarpaket I angepassten Regelungen für Balkon-PV-Anlagen auch auf Bestandsanlagen anzuwenden?
Muss der Netzbetreiber über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?
Muss die Bundesnetzagentur über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?
Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage eine Baugenehmigung?
Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft?
Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage die Zustimmung des Nachbarn?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen im Rahmen des Netzanschlusses?
Besteht ein Anspruch auf Anschluss von Balkon-PV-Anlagen an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung?
Wo genau liegt der Netzverknüpfungspunkt für Balkon-PV-Anlagen?
Welche technischen Vorgaben müssen beim Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen beachtet werden?
Darf eine Balkon-PV-Anlage über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko Steckdose) angeschlossen werden?
Muss eine Balkon-PV-Anlage zwingend von einer Fachkraft in Betrieb gesetzt werden?
Müssen Balkon-PV-Anlagen für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein?
Ist für den Betrieb einer Balkon-PV-Anlage eine besondere Messeinrichtung erforderlich?
Wer ist für den Einbau bzw. die Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers zuständig?
Wer trägt die Kosten für die erforderliche Messeinrichtung?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen im Rahmen des Anschlusses?
Kann für den Strom, der in einer Balkon-PV-Anlage erzeugt und in das Stromnetz für die allgemeine Versorgung einspeist wird, eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht werden?
Welche Voraussetzungen muss eine Balkon-PV-Anlage erfüllen, damit der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG entsteht?
Wie lange kann eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht werden?
Wie hoch ist die finanzielle Förderung nach dem EEG?
Kann ich auf meinen finanziellen Förderanspruch verzichten?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen im Rahmen der EEG-Einspeisung?
Müssen Balkon-PV-Anlagen im Marktstammdatenregister registriert werden?
Gibt es sonstige Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber?
Wie erfährt der Netzbetreiber von meiner Balkon-PV-Anlage?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen im Rahmen der Mitteilungspflichten?
Ist mit weiteren Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechnen?

Was muss ich bei der Bauplanung beachten?

Ein Hausanschlussraum nach DIN 18012 muss vor Herstellung der Anschlüsse fertig sein. Er muss abschließbar, frostfrei und leicht begehbar sein. Der Hausanschlussraum sollte sich möglichst nahe der straßenseitig gelegenen Hauswand befinden, damit die Anschlussleitungen für Sie kostengünstiger erstellt werden können.

Wer legt die Leitungsführung fest?

Den Verlauf der Hausanschlussleitungen legen die Fachleute der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze fest. Ihre Wünsche werden dabei natürlich so weit wie möglich berücksichtigt. Auf keinen Fall dürfen die Hausanschlussleitungen überbaut werden. Sollten Sie Probleme mit der Außengestaltung Ihres Grundstückes haben, sprechen Sie uns bitte an, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden. Bei der Herstellung der Anschlüsse muss Baufreiheit gewährleistet sein, es dürfen sich also keine Gerüste, Bauschutt, Container o. ä. auf der Trasse befinden.

Was ist beim Tiefbau zu beachten?

Nach DIN 4124

Die Versorgungsleitungen befinden sich meist in der Straße oder im Gehweg. Sie müssen dort freigeschachtet werden, damit die Netzanschlüsse für Ihr Gebäude angeschlossen werden können.

Ab wann können die Hausanschlüsse ins Gebäude verlegt werden?

Vor Beginn der Arbeiten müssen der Anschlussraum abschließbar und die Wände für die Montage fertig hergerichtet sein. Widrige Witterungseinflüsse wie z. B. dauerhafte Temperatur unter + 5 Grad Celsius, bei der keine Verarbeitung der Materialien möglich ist, oder Behinderungen durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, können die Ausführung der Arbeiten verzögern.

  • Bei Ausführung der Tief- und Oberflächenarbeiten durch den Kunden ist vorab eine Abstimmung mit der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH notwendig.
  • Die Grabendimensionen für Netzanschlussleitungen sind im Vorfeld mit der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH abzustimmen.
  • Das ausgehobene Erdreich ist nur auf einer Seite mit einem Abstand von mindestens 0,60m vom Grabenrand (lastfreier Raum) abzulagern, damit Montagefreiheit vorhanden ist. Die Grabensohle ist unmittelbar vor der Rohrlegung zu säubern.
  • Für die Eigenleistung des Anschlussnehmers übernimmt die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH keine Haftung.

Versorgungsarten Grabentiefe (m) Grabenbreite (m) Gas 0,90 0,40 Wasser 1,1 0,60 Gas und Wasser 1,1 0,60 Strom 0,70 0,30 Gas und Strom 0,90 0,40 Wasser und Strom 1,1 0,60 Gas, Wasser und Strom 1,1 0,60

Hausanschlussraum

Hinweise zur Trassenführung

Grundsätzlich ist die Trassenführung im Vorfeld der Planung mit der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH abzustimmen. Gerne berücksichtigen wir Ihren Wunsch hinsichtlich der gewünschten Trasse und der Einführungsstelle, sofern diese technisch und wirtschaftlich darstellbar ist. Die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH behält sich vor, in besonderen Fällen, die Hausanschlüsse mittels Wasserschacht bzw. Gaszählerschrank unmittelbar nach der Grundstücksgrenze (auf Privatgrund) zu erstellen, um hohe Unterhaltungskosten für die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH , zu vermeiden.

 

Darf die Leitung überbaut werden?

Die Hausanschlussleitungen dürfen zu keinem Zeitpunkt überbaut oder mit Gehölzen bepflanzt werden.
Planen Sie die Trasse der Versorgungsleitungen unter dem Aspekt, dass sich im Bereich der Leitungen später keine Überbauungen (z. B. Garagen, Außentreppen, Gartenlauben und Teichanlagen) oder Überpflanzungen (Hecken in Längsrichtung) befinden dürfen.

Kundenservice Netzanschluss

  • Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH
  • Tel. erreichbar: Mo. - Do. 9.00 – 14.00 Uhr | Fr. 9.00 – 12.00 Uhr