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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach
§ 14a EnWG

Mit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt der Gesetzgeber die kurzfristige, sichere und schnelle Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Deutschlandweit steigt der Bedarf an derartigen Einrichtungen, darunter beispielsweise Ladesäulen für E-Autos sowie Wärmepumpen.  

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzen eine höhere Leistung als haushaltsübliche Geräte und haben somit einen höheren Strombedarf. Oft nutzen Verbraucher steuerbare Verbrauchseinrichtungen zur selben Zeit, wodurch das Stromnetz ebenfalls stärker belastet wird.  

Das Niederspannungsnetz ist durchaus in der Lage, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu stemmen. Bei einem starken Zuwachs an Verbrauchern gelangt ein großer Teil der Niederspannungsnetze allerdings an ihre Grenzen. Ein schneller Ausbau der Netze ist daher unumgänglich. 

Um die Netzstabilität zu gewährleisten, kann die Netzlast in bestimmten Situationen vom Netzbetreiber reguliert werden.

Der § 14a des EnWG (Netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen) forciert die Optimierung des Netzes. Netzbetreiber dürfen den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos aufgrund mangelnder Netzkapazität zukünftig nicht mehr ablehnen oder verzögern. Netzbetreiber haben bei drohender Überlastung des Stromnetzes oder auch bei akuten Beschädigungen des Netzes die Befugnis, die Netzlast zu reduzieren und dann den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zeitweise zu dimmen.
 

Welche Anlagen sind von der Dimm-Regelung betroffen?

Die Regelung gilt für folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die unmittelbar oder mittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind:

Wärmepumpen und Klimaanlagen

Mehrere kleinere Einzelanlagen, die zusammen eine Netzanschlussleistung von über 4,2 kW erreichen, werden nur dann addiert, wenn sie der selben Kategorie angehören wie Klimaanlagen oder Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe). Bei der Zusammenlegung wird spezifisch auf den Betreiber geachtet. Anlagen unterschiedlicher Betreiber müssen nicht zwingend zusammengefasst werden. Diese zusammengeführten Anlagen gelten dann als eine einzige steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dies trifft auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall zu.
 

Private Ladestationen (Wallboxen) für E-Autos

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, wie zum Beispiel Wallboxen für Elektrofahrzeuge von Privatpersonen, sind ebenfalls von der Regelung betroffen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die gemäß § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung definiert sind, sind nicht von dieser Regelung betroffen. Der Grund für diese Unterscheidung liegt an den spezifischen Anforderungen und Nutzungsszenarien der privaten und öffentlichen Ladeinfrastruktur. 
 

Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Stromspeicher gelten hinsichtlich der Strombezugsrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und weisen eine mittlere bis hohe potenzielle Bezugsleistung auf. Beeinflusst der Ladevorgang den netzwirksamen Leistungsbezug, also die Leistung aus dem öffentlichen Netz, ist eine Teilnahmeverpflichtung gegeben. Dies gilt auch, wenn der Speicher aktuell softwareseitig nur für die Einspeicherung von beispielsweise PV-Energie vorgesehen ist.

Gültigkeit der neuen Regelungen

Die Erläuterung zu den einzelnen Modulen finden sie bei den FAQs.

Die häufigsten Fragen
Warum bedarf es der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG?
Welche Festlegungen regeln die Umsetzung des § 14a EnWG?
Seit wann sind die Neuregelungen verbindlich anzuwenden?
Welche Anlagen fallen unter den Begriff der steuVE im Sinne der Festlegungen?
Woher weiß der Betreiber einer steuVE, an welcher Netzebene die Verbrauchseinrichtung angeschlossen ist und welche Netzanschlussleistung diese hat?
Können Verbrauchseinrichtungen, die nicht ausdrücklich in der Festlegung benannt sind, netzorientiert gesteuert werden?
Welche Besonderheiten gelten für Nachtstromspeicherheizungen?
Welche Vorteile bestehen zugunsten eines Betreibers einer steuVE im Hinblick auf Netzanschluss und Nutzung einer steuVE?
Wieso sollte ein Betreiber einer steuVE eine Vereinbarung abschließen, die den Netzbetreiber dazu berechtigt, den Strombezug einer steuVE zu dimmen?
Kann die § 14a-Vereinbarung durch eine Person geschlossen werden, die nicht zugleich der Betreiber einer steuVE ist?
Welche Betreiber einer steuVE werden von den Festlegungen verpflichtet, am Zielmodell der netzorientierten Steuerung teilzunehmen?
Welche steuVE unterfallen ausnahmsweise nicht der Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung?
Können Betreiber von steuVE mit einer Netzanschlussleistung kleiner 4,2 kW freiwillig an dem neuen Steuerungsregime teilnehmen?
Kann ein Betreiber einer steuVE auch weiterhin an einer wettbewerblichen Vermarktung von Lasten teilnehmen (z. B. Flexibilitätsmarkt)?
Welche Pflichten treffen den Betreiber einer steuVE im Rahmen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs?
Wonach richtet sich die Ausstattung der Messtelle mit den erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen?
Sind bei der Ausstattung der Messtelle mit Mess- und Steuerungseinrichtungen Umsetzungsoptionen denkbar und vorgesehen, die nicht den Einbau eines intelligenten Messsystems voraussetzen?
Durch wen kann die Beauftragung der Zusatzleistung „Ausstattung der steuVE mit der erforderlichen Mess- und Steuerungstechnik“ erfolgen?
Wann ist eine separate Messung des Verbrauchs einer steuVE erforderlich?
Ist auch ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber für den Empfang und die Weiterleitung des Steuersignals zur Lastenreduzierung verantwortlich?
Wann darf der Netzbetreiber einen Steuerbefehl auslösen?
Kann ein Netzbetreiber von Steuerungshandlungen absehen?
Darf ein Betreiber seine steuVE zu bestimmten Zeiten gar nicht mehr nutzen, weil der Netzbetreiber diese komplett abschaltet?
Wie wird die Mindestbezugsleistung ermittelt?
Werden durch einen übermittelten Steuerbefehl alle Geräte gleichzeitig und in gleichem Umfang angesteuert?
Was ist der Vorteil der Direktansteuerung?
Was ist der Vorteil der Steuerung mittels Energie-Management-System?
Besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Direktansteuerung und Steuerung mittels Energie-Management-System auch im Falle mehrerer steuVE?
Kann die Art der Steuerung gewechselt werden?
Dürfen bei der netzorientierten Steuerung Anlagen länger als zwei Stunden pro Tag gesteuert werden?
Wie schnell muss die Anlage des Betreibers einer steuVE den eingegangenen Steuerbefehl umsetzen?
Wann ist die Eingriffsmaßnahme zurückzunehmen?
Erfolgt ein bilanzieller Ausgleich im Bilanzkreis des beliefernden Lieferanten aufgrund des geänderten Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers?
Was ist Sinn und Zweck der umfassenden Dokumentationspflichten?
Muss der Betreiber einer steuVE nachweisen, dass er das Steuern umgesetzt hat? Wenn ja, auf welche Art?
Hat die Bundesnetzagentur bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Steuerung und dessen Umsetzung ein Überprüfungsrecht?
Hat ein Netzbetreiber bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Umsetzung eines Steuerbefehls ein Überprüfungsrecht?
Wie erhält der Netzbetreiber Kenntnis über die in seinem Netzgebiet betriebenen steuVE?
Wer ist zur Inbetriebsetzung von steuVE berechtigt?
Welche weiteren Mitteilungspflichten gibt es für den Betreiber einer steuVE?
Was gilt für Bestandsanlagen, denen bereits vor dem 01.01.2024 eine individuelle Netzentgeltreduzierung gewährt wurde?
Wie ist nach dem 31.12.2028 mit Bestandsanlagen, die unter den definierten Kanon der Festlegung fallen, zu verfahren?
Ist ein freiwilliger Wechsel in das neue Prozessregime möglich? Wenn ja: welche Konsequenzen sind daran geknüpft?
Kann nach einem erfolgten freiwilligen Wechsel in die netzorientierte Steuerung wiederum zu dem bisher Vereinbarten zurückgekehrt werden?
Welche Besonderheit gilt für Nachtstromspeicherheizungen?
Was gilt für Verbrauchseinrichtungen, die nicht die Voraussetzung an eine steuVE im Sinne der Festlegung erfüllen bzw. Nachtstromspeicherheizungen, denen aber eine individuelle Netzentgeltreduzierung gewährt wurde?
Warum bzw. wofür wird eine Netzentgeltreduzierung gewährt?
Wer muss die Netzentgeltreduzierung gewähren und wem kommt sie zugute?
Welche Module der Netzentgeltreduzierung sind durch den Netzbetreiber anzubieten? Wie kann der Betreiber einer steuVE sein Wahlrecht ausüben?
Wie ist das Netzentgelt-Modul 1 ausgestaltet?
Wie ist das Netzentgelt-Modul 2 ausgestaltet?
Was beinhaltet Netzentgelt-Modul 3?
Kann der Betreiber einer steuVE zwischen den Modellen wechseln?
Besteht die Auswahlmöglichkeit auch für Betreiber von steuVE mit leistungsgemessener Entnahme?
Welches Modul kann gewählt werden, wenn Verbrauchseinrichtungen eines Kunden über eine gemeinsame Messung angeschlossen werden?
Haben alle in Deutschland ansässigen Betreiber einer steuVE prinzipiell Anspruch auf die finanzielle Kompensation unabhängig von der Region bzw. dem Bundesland?
Gelten auch im Rahmen der Netzentgeltreduzierung Übergangsregelungen für Bestandsanlagen, denen bereits vor dem 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt gewährt wurde?
Bedarf es für eine steuVE eines separaten Zählpunktes?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens.