Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach
§ 14a EnWG
Mit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt der Gesetzgeber die kurzfristige, sichere und schnelle Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Deutschlandweit steigt der Bedarf an derartigen Einrichtungen, darunter beispielsweise Ladesäulen für E-Autos sowie Wärmepumpen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzen eine höhere Leistung als haushaltsübliche Geräte und haben somit einen höheren Strombedarf. Oft nutzen Verbraucher steuerbare Verbrauchseinrichtungen zur selben Zeit, wodurch das Stromnetz ebenfalls stärker belastet wird.
Das Niederspannungsnetz ist durchaus in der Lage, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu stemmen. Bei einem starken Zuwachs an Verbrauchern gelangt ein großer Teil der Niederspannungsnetze allerdings an ihre Grenzen. Ein schneller Ausbau der Netze ist daher unumgänglich.
Um die Netzstabilität zu gewährleisten, kann die Netzlast in bestimmten Situationen vom Netzbetreiber reguliert werden.
Der § 14a des EnWG (Netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen) forciert die Optimierung des Netzes. Netzbetreiber dürfen den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos aufgrund mangelnder Netzkapazität zukünftig nicht mehr ablehnen oder verzögern. Netzbetreiber haben bei drohender Überlastung des Stromnetzes oder auch bei akuten Beschädigungen des Netzes die Befugnis, die Netzlast zu reduzieren und dann den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zeitweise zu dimmen.
Welche Anlagen sind von der Dimm-Regelung betroffen?
Die Regelung gilt für folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die unmittelbar oder mittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind:
Wärmepumpen und Klimaanlagen
Mehrere kleinere Einzelanlagen, die zusammen eine Netzanschlussleistung von über 4,2 kW erreichen, werden nur dann addiert, wenn sie der selben Kategorie angehören wie Klimaanlagen oder Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe). Bei der Zusammenlegung wird spezifisch auf den Betreiber geachtet. Anlagen unterschiedlicher Betreiber müssen nicht zwingend zusammengefasst werden. Diese zusammengeführten Anlagen gelten dann als eine einzige steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dies trifft auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall zu.
Private Ladestationen (Wallboxen) für E-Autos
Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, wie zum Beispiel Wallboxen für Elektrofahrzeuge von Privatpersonen, sind ebenfalls von der Regelung betroffen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die gemäß § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung definiert sind, sind nicht von dieser Regelung betroffen. Der Grund für diese Unterscheidung liegt an den spezifischen Anforderungen und Nutzungsszenarien der privaten und öffentlichen Ladeinfrastruktur.
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Stromspeicher gelten hinsichtlich der Strombezugsrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und weisen eine mittlere bis hohe potenzielle Bezugsleistung auf. Beeinflusst der Ladevorgang den netzwirksamen Leistungsbezug, also die Leistung aus dem öffentlichen Netz, ist eine Teilnahmeverpflichtung gegeben. Dies gilt auch, wenn der Speicher aktuell softwareseitig nur für die Einspeicherung von beispielsweise PV-Energie vorgesehen ist.
Gültigkeit der neuen Regelungen
Die Erläuterung zu den einzelnen Modulen finden sie bei den FAQs.
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